Verbeamtung als Lehrer in Deutschland – Überblick, Unterschiede & rechtliche Grundlagen

Florian Heuer
Autor: Florian Heuer
23. Feb. 2026 · 6 Min. Lesezeit
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Verbeamtung als Lehrer in Deutschland – Überblick, Unterschiede & rechtliche Grundlagen

Verbeamtung als Lehrer in Deutschland – Überblick, Unterschiede & rechtliche Grundlagen

Ob, wann und unter welchen Voraussetzungen eine Lehrkraft verbeamtet wird, ist Ländersache. Dieser Artikel gibt einen bundesweiten Überblick und zeigt, worauf du frühzeitig achten solltest.

Was bedeutet Verbeamtung für Lehrkräfte?

Als verbeamtete Lehrkraft stehst du in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis zu deinem Bundesland. Das bringt besondere Rechte – aber auch besondere Pflichten.

Arbeitsplatzsicherheit

Faktisch unkündbar – Entlassung nur in Ausnahmefällen möglich.

Besoldung

Vergütung nach Beamtenrecht, oft höheres Netto als im Angestelltenverhältnis.

Beihilfe & PKV

Staatlicher Zuschuss zu Gesundheitskosten, kombiniert mit privater KV.

Pension

Altersversorgung bis zu 71,75 % der letzten Bezüge – deutlich über Rentenniveau.

Besondere Pflichten

Loyalitätspflicht, kein Streikrecht, eingeschränkte Nebentätigkeiten.

Wird man als Lehrer automatisch verbeamtet?

Nein – eine Verbeamtung ist kein Automatismus. Sie hängt von mehreren Faktoren ab, die sich je nach Bundesland, Schulform und persönlicher Situation unterscheiden.

Bundesland
Schulform
Fächerkombination
Alter bei Einstellung
Gesundheitliche Eignung
Aktueller Personalbedarf

In manchen Ländern ist die Verbeamtung die Regel, in anderen erfolgt die Einstellung überwiegend im Angestelltenverhältnis nach TV-L.

Schulform, Fächer & Einstellungschancen

Die Chancen auf Verbeamtung sind nicht überall gleich. Mangelfächer wie Mathematik, Informatik oder Naturwissenschaften wirken sich in fast allen Bundesländern positiv aus.

SchulformEinstellungschancenBesonderheit
GrundschuleSehr gutBundesweit hoher Bedarf
Sekundarstufe I / OberschuleGutKernfächer besonders gefragt
GymnasiumFächerabhängigMINT-Fächer bevorzugt
Berufliche SchulenGut bis sehr gutBerufliche Vorqualifikation wertvoll
SonderpädagogikGutBundesweit wachsender Bedarf

Alter & gesundheitliche Eignung – häufig unterschätzt

Zwei Faktoren, die viele angehende Lehrkräfte zu spät auf dem Schirm haben:

Altersgrenzen

Viele Bundesländer haben Obergrenzen für die erstmalige Verbeamtung. Wer zu spät eingestellt wird, kann möglicherweise nicht mehr verbeamtet werden.

Amtsärztliche Untersuchung

Geprüft wird nicht absolute Gesundheit, sondern die Prognose der Dienstfähigkeit bis zum Ruhestand. Frühere Erkrankungen oder Therapien sind nicht automatisch ausschlussentscheidend.

Referendariat & Anwärterstatus: entscheidende Weichenstellung

Das Referendariat ist mehr als eine Ausbildungsphase – es ist der Zeitpunkt, an dem wichtige langfristige Entscheidungen fallen. Wer hier zu lange wartet, verschenkt Optionen.

Beginn Referendariat

Anwärterstatus – idealer Zeitpunkt für PKV-Anwartschaft und Absicherungsentscheidungen.

Zweite Staatsprüfung

Abschluss des Referendariats – Voraussetzung für die Bewerbung auf eine Planstelle.

Einstellung & amtsärztliche Untersuchung

Gesundheitsprüfung und Verbeamtung auf Probe.

Verbeamtung auf Lebenszeit

Nach erfolgreich absolvierter Probezeit – in der Regel nach 3 Jahren.

Häufiger Fehler: Keine Anwartschaft im Referendariat. Spätere gesundheitliche Änderungen können PKV-Optionen einschränken oder verteuern. Eine Anwartschaft bedeutet keine endgültige Entscheidung – sondern das Offenhalten von Möglichkeiten.

Rechtliche Grundlagen: Landesbeamtengesetze

Die Verbeamtung von Lehrkräften basiert auf den jeweiligen Landesbeamtengesetzen. Zwar gibt es bundesweite Grundsätze – die konkrete Ausgestaltung liegt jedoch ausschließlich bei den Ländern. Hier findest du die direkten Links zu den maßgeblichen Gesetzen:

Baden-WürttembergLBG BW →
BayernBayBG →
HamburgHmbBG →
Mecklenburg-VorpommernLBG MV →
NiedersachsenNBG →
Nordrhein-WestfalenLBG NRW →
Rheinland-PfalzLBG RLP →
SaarlandSBG →
Sachsen-AnhaltLBG LSA →
Schleswig-HolsteinLBG SH →
ThüringenThürBG →

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