Beamtenpension berechnen: So entsteht Ihr Ruhegehalt wirklich

Florian Heuer
Autor: Florian Heuer
01. März 2026 · 5 Min. Lesezeit
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Beamtenpension berechnen: So entsteht Ihr Ruhegehalt wirklich

Beamtenpension berechnen: So entsteht Ihr Ruhegehalt wirklich

Viele Beamte kennen die Zahl 71,75 Prozent – doch nur die wenigsten erreichen diesen Höchstsatz. In der Praxis fällt die Pension häufig deutlich geringer aus. Hier erfahren Sie, wie die Berechnung wirklich funktioniert.

Die Grundformel der Beamtenpension

Die Berechnung folgt einer klaren Struktur:

Ruhegehaltfähige Dienstbezüge × Ruhegehaltssatz = Ruhegehalt

Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge setzen sich zusammen aus dem zuletzt zustehenden Grundgehalt, dem Familienzuschlag der Stufe 1 sowie ruhegehaltfähigen Zulagen. Der entscheidende Faktor ist jedoch der Ruhegehaltssatz – denn dieser bestimmt, wie viel Prozent der Bezüge tatsächlich ausgezahlt werden.

1,79375 %
Zuwachs pro Dienstjahr
71,75 %
Höchstsatz nach 40 Jahren
35 %
Mindestversorgung

Beispiel: 30 Dienstjahre × 1,79375 % = 53,81 % Ruhegehaltssatz – deutlich unter dem Höchstsatz.

Welche Zeiten zählen für die Pension?

Nicht jede Zeit im Berufsleben fließt automatisch in die Berechnung ein. Ruhegehaltfähig sind insbesondere:

Zeiten im Beamtenverhältnis auf Widerruf, Probe und Lebenszeit
Wehrdienst oder Zivildienst
Bestimmte Zeiten im öffentlichen Dienst vor der Verbeamtung
Begrenzt anrechenbare Studienzeiten

Wichtig: Teilzeit zählt nur anteilig. 10 Jahre mit 50 % Arbeitszeit ergeben nur 5 ruhegehaltfähige Jahre. Längere Teilzeitphasen – etwa wegen Kindererziehung – reduzieren die spätere Pension erheblich.

Mindestversorgung

Das Ruhegehalt beträgt mindestens 35 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Alternativ greift – wenn günstiger – eine Mindestversorgung auf Basis der Besoldungsgruppe A5. Diese Regelung schützt Beamte mit sehr kurzer Dienstzeit, ersetzt aber kein volles Ruhegehalt und liegt in der Praxis oft deutlich unter dem letzten Nettogehalt.

Beispiel: Pension nach 10 Dienstjahren

Ein Beamter auf Lebenszeit wird nach 10 ruhegehaltfähigen Dienstjahren dienstunfähig. Grundgehalt: 4.500 Euro.

Ohne Mindestversorgung

Dienstjahre × 1,79375 %17,94 % Ruhegehaltssatz
4.500 € × 17,94 %≈ 807 € brutto

Mit Mindestversorgung (35 %)

4.500 € × 35 %1.575 € brutto
Ruhegehalt mit Mindestversorgung1.575 € brutto

Selbst mit Mindestversorgung liegt die Versorgung deutlich unter dem bisherigen Nettoeinkommen. Die Versorgungslücke ist bei früher Dienstunfähigkeit besonders groß.

Warum 71,75 % selten erreicht werden

In der Praxis gibt es mehrere häufige Gründe, warum der Höchstsatz nicht erreicht wird:

Späte Verbeamtung – weniger anrechenbare Jahre
Teilzeit – zählt nur anteilig
Vorzeitige Dienstunfähigkeit
Versorgungsabschläge bei frühzeitigem Ruhestand

Fazit

Die Beamtenpension ist klar geregelt – aber ihre Höhe hängt stark von der tatsächlich geleisteten und anrechenbaren Dienstzeit ab. Wer keine 40 ruhegehaltfähigen Jahre erreicht, bleibt deutlich unter 71,75 Prozent. Teilzeit, späte Verbeamtung und Dienstunfähigkeit sind die häufigsten Ursachen für eine spürbare Versorgungslücke.

Eine private Absicherung – etwa durch eine Dienstunfähigkeitsversicherung – kann helfen, diese Lücke gezielt zu schließen, bevor der Ernstfall eintritt.

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