Das Ruhegehalt ist die im Beamtenrecht korrekte Bezeichnung für das, was umgangssprachlich Pension genannt wird. Es ist die laufende Versorgung, die ein Beamter im Ruhestand vom Dienstherrn erhält.
Die Höhe des Ruhegehalts berechnet sich grundsätzlich aus zwei Größen: den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen (meist die zuletzt bezogene Besoldung) und einem Prozentsatz, der von der ruhegehaltfähigen Dienstzeit abhängt.
- Je länger die anrechenbare Dienstzeit, desto höher der Ruhegehaltssatz, bis zu einem gesetzlichen Höchstsatz.
- Bei vorzeitigem Ruhestand kann ein Versorgungsabschlag greifen.
- Unabhängig davon gibt es eine Mindestversorgung als Untergrenze.