Beamten-Glossar · Fachbegriffe einfach erklärt

Glossar

Die wichtigsten Fachbegriffe rund um Verbeamtung, Beihilfe, Besoldung und Pension – kurz und verständlich erklärt. Nutzen Sie die Suche oder filtern Sie nach Ihrer Berufsgruppe.

35 Begriffe von A bis Z

A

  • Alimentationsprinzip

    Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, Beamte und ihre Familien lebenslang angemessen zu versorgen. Es ist ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums.

  • Anwärterbezüge

    Anwärterbezüge sind die Bezahlung von Beamten auf Widerruf während des Vorbereitungsdienstes. Sie liegen deutlich unter der späteren vollen Besoldung.

B

  • Beamtenverhältnis

    Das Beamtenverhältnis ist ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis zwischen einer Beamtin oder einem Beamten und dem Dienstherrn. Es unterscheidet sich grundlegend vom normalen Arbeitsverhältnis.

  • Beamter auf Lebenszeit

    Der Beamte auf Lebenszeit ist die dauerhafte Form des Beamtenverhältnisses. Sie bietet einen besonders hohen Schutz vor Entlassung und den Anspruch auf lebenslange Versorgung.

  • Beamter auf Probe

    Ein Beamter auf Probe befindet sich in einer Bewährungsphase vor der Verbeamtung auf Lebenszeit. In dieser Zeit wird geprüft, ob sich die Person für das Beamtenverhältnis eignet.

  • Beamter auf Widerruf

    Beamter auf Widerruf ist der Status während des Vorbereitungsdienstes, etwa im Referendariat. Das Verhältnis kann jederzeit widerrufen werden und endet regulär mit der Laufbahnprüfung.

  • Beihilfe (Beihilfeanspruch)

    Die Beihilfe ist eine Fürsorgeleistung des Dienstherrn, die einen Teil der Krankheits-, Pflege- und Geburtskosten von Beamten übernimmt. Den Rest deckt meist eine private Krankenversicherung.

  • Beihilfebemessungssatz

    Der Beihilfebemessungssatz gibt an, welchen Prozentsatz der beihilfefähigen Kosten der Dienstherr übernimmt. Er hängt vom Familienstand und der Zahl der Kinder ab.

  • Beihilfeverordnung

    Die Beihilfeverordnung regelt die Einzelheiten des Beihilfeanspruchs, etwa welche Kosten beihilfefähig sind und wie hoch der Bemessungssatz ausfällt. Jeder Dienstherr hat eigene Regelungen.

  • Besoldung

    Die Besoldung ist die gesetzlich festgelegte Bezahlung von Beamten. Sie setzt sich vor allem aus dem Grundgehalt und Zuschlägen zusammen und ist nicht frei verhandelbar.

  • Besoldungsgruppe

    Die Besoldungsgruppe ordnet ein Amt einer bestimmten Gehaltsstufe zu, etwa A 12 oder A 13. Sie bestimmt zusammen mit der Erfahrungsstufe die Höhe des Grundgehalts.

  • Besoldungsordnung A und B

    Die Besoldungsordnungen A und B gliedern die Ämter der Beamten. Ordnung A umfasst die aufsteigenden Gehälter der meisten Beamten, Ordnung B feste Gehälter für hohe Leitungsämter.

D

  • Dienstherr

    Der Dienstherr ist die öffentlich-rechtliche Körperschaft, in deren Dienst ein Beamter steht, etwa Bund, Land oder Kommune. Er zahlt Besoldung und Versorgung und trägt die Fürsorgepflicht.

  • Dienstunfähigkeit

    Dienstunfähigkeit liegt vor, wenn ein Beamter aus gesundheitlichen Gründen seinen Dienst dauerhaft nicht mehr ausüben kann. Sie kann zur vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand führen.

E

  • Erfahrungsstufe

    Die Erfahrungsstufe bestimmt innerhalb einer Besoldungsgruppe, wie hoch das Grundgehalt ausfällt. Mit zunehmender Berufserfahrung steigen Beamte in höhere Stufen auf.

  • Ernennung

    Die Ernennung ist der formale Verwaltungsakt, mit dem ein Beamtenverhältnis begründet, umgewandelt oder ein Beamter befördert wird. Sie erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde.

F

  • Familienzuschlag

    Der Familienzuschlag ist ein Bestandteil der Besoldung, der Beamte mit Familie zusätzlich unterstützt. Er richtet sich nach Familienstand und Anzahl der Kinder.

G

  • Grundgehalt

    Das Grundgehalt ist der Kernbestandteil der Beamtenbesoldung. Seine Höhe ergibt sich aus der Besoldungsgruppe und der Erfahrungsstufe des Beamten.

H

  • Heilfürsorge (freie Heilfürsorge)

    Die Heilfürsorge ist eine unentgeltliche Gesundheitsfürsorge des Dienstherrn, die vor allem Polizeivollzugsbeamten gewährt wird. Sie ersetzt für diese Gruppen weitgehend die Beihilfe.

  • Hinterbliebenenversorgung

    Die Hinterbliebenenversorgung sichert die Angehörigen eines verstorbenen Beamten finanziell ab, etwa durch Witwen-, Witwer- oder Waisengeld.

J

  • Jahressonderzahlung (Sonderzahlung)

    Die Jahressonderzahlung ist eine zusätzliche Zahlung, die Beamte meist einmal jährlich erhalten. Sie entspricht dem früheren Weihnachtsgeld und wird von den Dienstherren unterschiedlich geregelt.

L

  • Laufbahn

    Die Laufbahn umfasst alle Ämter einer Fachrichtung, die eine bestimmte Vorbildung und Ausbildung voraussetzen. Sie bestimmt den beruflichen Werdegang und die Aufstiegsmöglichkeiten von Beamten.

  • Laufbahngruppen

    Laufbahngruppen gliedern den öffentlichen Dienst nach Ausbildungs- und Anforderungsniveau in einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienst. Sie bestimmen Einstiegsamt und Besoldung.

M

  • Mindestversorgung

    Die Mindestversorgung ist die gesetzlich garantierte Untergrenze des Ruhegehalts. Sie stellt sicher, dass Beamte auch bei kurzer Dienstzeit eine Grundabsicherung erhalten.

P

  • Pension

    Die Pension ist die Altersversorgung von Beamten. Sie wird vom Dienstherrn gezahlt und tritt an die Stelle einer gesetzlichen Rente.

  • Private Krankenversicherung für Beamte (PKV)

    Die private Krankenversicherung ergänzt die Beihilfe und deckt den Kostenanteil ab, den der Dienstherr nicht übernimmt. Für Beamte gibt es spezielle beihilfekonforme Tarife.

  • Probezeit

    Die Probezeit ist die Bewährungsphase als Beamter auf Probe. In dieser Zeit wird geprüft, ob sich der Beamte für die Verbeamtung auf Lebenszeit eignet.

R

  • Ruhegehalt

    Das Ruhegehalt ist der fachliche Begriff für die Pension von Beamten. Seine Höhe ergibt sich aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit.

  • Ruhegehaltfähige Dienstzeit

    Die ruhegehaltfähige Dienstzeit umfasst alle Zeiten, die bei der Berechnung des Ruhegehalts angerechnet werden. Je länger sie ist, desto höher fällt die Pension aus.

S

  • Streikverbot für Beamte

    Beamte in Deutschland dürfen nicht streiken. Das Streikverbot gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums und hängt eng mit der Treuepflicht zusammen.

T

  • Treuepflicht

    Die Treuepflicht verpflichtet Beamte zu Loyalität gegenüber dem Staat und der freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Sie ist ein Kernbestandteil des Beamtenverhältnisses.

V

  • Verbeamtung

    Die Verbeamtung ist die Aufnahme in ein Beamtenverhältnis durch einen öffentlichen Dienstherrn. Sie begründet ein besonderes öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis mit eigenen Rechten und Pflichten.

  • Verbeamtung auf Zeit (Beamter auf Zeit)

    Bei der Verbeamtung auf Zeit besteht das Beamtenverhältnis nur für eine festgelegte Amtsperiode. Sie betrifft vor allem bestimmte Wahl- und Leitungsämter.

  • Versorgungsabschlag

    Ein Versorgungsabschlag mindert das Ruhegehalt, wenn ein Beamter vor der regulären Altersgrenze in den Ruhestand geht. Er soll die längere Bezugsdauer ausgleichen.

  • Vorbereitungsdienst (Referendariat)

    Der Vorbereitungsdienst ist die praktische Ausbildungsphase vor der Verbeamtung, bei Lehrkräften das Referendariat. In dieser Zeit sind die Betroffenen meist Beamte auf Widerruf.

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