Der Beihilfebemessungssatz ist der Prozentsatz, zu dem der Dienstherr die beihilfefähigen Aufwendungen erstattet. Der verbleibende Anteil muss anderweitig abgesichert werden, in der Regel über eine private Krankenversicherung.
Wie hoch der Bemessungssatz ausfällt, hängt vor allem von der persönlichen Situation ab: Ob jemand aktiver Beamter oder im Ruhestand ist, ob Kinder vorhanden sind und wie diese berücksichtigt werden, wirkt sich auf den Satz aus.
- Für den Beamten selbst gilt ein bestimmter Grundsatz.
- Für berücksichtigungsfähige Angehörige (z.B. Kinder) können andere Sätze gelten.
- Der genaue Satz ergibt sich aus der Beihilfeverordnung des jeweiligen Dienstherrn.