Beamtenpension berechnen: So entsteht Ihr Ruhegehalt wirklich

Florian Heuer
Autor: Florian Heuer
01. März 2026 · 11 Min. Lesezeit
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Beamtenpension berechnen: So entsteht Ihr Ruhegehalt wirklich

Die Formel für das Ruhegehalt passt in eine Zeile – trotzdem verrechnen sich die meisten Beamten. Weil die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht das Bruttogehalt sind, weil nicht jedes Berufsjahr zählt, und weil bei Dienstunfähigkeit eine Regel greift, die viele gar nicht kennen. Dieser Leitfaden rechnet jeden Schritt vor.

Zuletzt geprüft und aktualisiert: Juli 2026 · Rechtsstand Bund (BeamtVG)

Das Wichtigste in Kürze

  • Ruhegehalt = ruhegehaltfähige Dienstbezüge × Ruhegehaltssatz. Der Satz steigt um 1,79375 Prozentpunkte je Dienstjahr, maximal 71,75 %.
  • Ruhegehaltfähig sind nur Grundgehalt, Familienzuschlag Stufe 1 und bestimmte Zulagen – zusätzlich multipliziert mit dem Faktor 0,9901.
  • Ohne fünf Jahre Dienstzeit entsteht gar kein Anspruch. Ausnahme: dienstbedingte Dienstunfähigkeit.
  • Bei Dienstunfähigkeit zählt die Zurechnungszeit: Die Zeit bis zum 60. Lebensjahr wird zu zwei Dritteln angerechnet. Das verändert das Ergebnis dramatisch.
  • Nach unten sichert die Mindestversorgung ab – 35 % der eigenen Bezüge oder 65 % aus der Endstufe A 4.
  • Vorzeitiger Ruhestand kostet 3,6 % pro Jahr, maximal 10,8 % bzw. 14,4 %.

Die Formel: So entsteht dein Ruhegehalt

Das Ruhegehalt ergibt sich aus zwei Faktoren: den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen und dem Ruhegehaltssatz. Der Satz beträgt 1,79375 % je Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit, höchstens 71,75 % (§ 14 Abs. 1 BeamtVG).

Ruhegehaltfähige Dienstbezüge × Ruhegehaltssatz = Ruhegehalt

Ruhegehaltssatz = ruhegehaltfähige Dienstjahre × 1,79375 %, maximal 71,75 %

Ruhegehaltfähige Dienstbezüge: weniger als dein Brutto

Hier passiert der häufigste Rechenfehler. Ruhegehaltfähig sind nach § 5 BeamtVG nur:

der Familienzuschlag der Stufe 1 – nicht die kinderbezogenen Anteile
Zulagen, die ausdrücklich als ruhegehaltfähig bezeichnet sind

Die Summe wird anschließend mit dem Faktor 0,9901 multipliziert (§ 5 Abs. 1 BeamtVG). Nicht ruhegehaltfähig sind dagegen Mehrarbeitsvergütung, Überstunden, Leistungsprämien, die meisten Erschwerniszulagen und angesparte Zeitguthaben.

Die Zwei-Jahres-Frist bei Beförderungen. Nach § 5 Abs. 3 BeamtVG sind die Bezüge eines Amtes oberhalb der Eingangsbesoldungsgruppe deiner Laufbahn nur ruhegehaltfähig, wenn du dieses oder ein mindestens gleichwertiges Amt vor dem Ruhestand mindestens zwei Jahre lang bekleidet hast. Sonst wird aus den Bezügen des vorher bekleideten Amtes gerechnet – die letzte Beförderung verpufft dann für die Pension.

Der Ruhegehaltssatz: 1,79375 Prozent je Dienstjahr

Unvollständige Dienstjahre gehen taggenau als Dezimalzahl ein; der fertige Ruhegehaltssatz wird auf zwei Dezimalstellen gerundet. Der Höchstsatz von 71,75 % ist rechnerisch nach genau 40 vollen Dienstjahren erreicht.

1,79375 %
Zuwachs pro Dienstjahr
71,75 %
Höchstsatz nach 40 Jahren
0,9901
Faktor auf die Dienstbezüge
5 Jahre
Wartezeit für den Anspruch
Monatliches Bruttoruhegehalt nach ruhegehaltfähigen Dienstjahren und Dienstbezügen. Gelb: Hier liegt der rechnerische Wert unter der Mindestversorgung – ausgezahlt wird dann diese. Werte knapp über der Untergrenze können je nach Besoldungsstand und Familienzuschlag ebenfalls darunter fallen.
DienstjahreRuhegehaltssatzbei 3.500 €bei 4.500 €bei 5.500 €bei 6.500 €
15 Jahre26,91 %Mindest­versorgungrechnerisch nur 942 €Mindest­versorgungrechnerisch nur 1.211 €Mindest­versorgungrechnerisch nur 1.480 €Mindest­versorgungrechnerisch nur 1.749 €
20 Jahre35,88 %Mindest­versorgungrechnerisch nur 1.256 €Mindest­versorgungrechnerisch nur 1.615 €Mindest­versorgungrechnerisch nur 1.973 €2.332 €
25 Jahre44,84 %Mindest­versorgungrechnerisch nur 1.569 €Mindest­versorgungrechnerisch nur 2.018 €2.466 €2.915 €
30 Jahre53,81 %Mindest­versorgungrechnerisch nur 1.883 €2.421 €2.960 €3.498 €
35 Jahre62,78 %Mindest­versorgungrechnerisch nur 2.197 €2.825 €3.453 €4.081 €
40 Jahre71,75 %2.511 €3.229 €3.946 €4.664 €
UntergrenzeMindestversorgungrund 2.300 €rund 2.300 €rund 2.300 €rund 2.300 €

Die Tabelle allein reicht nicht. In den gelb markierten Feldern liegt das rechnerische Ruhegehalt unter der Mindestversorgung – ausgezahlt wird dann diese. Sie beträgt mindestens 35 % der eigenen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, ersatzweise den höheren amtsunabhängigen Sockel aus der Endstufe A 4 (beim Bund 2026 rund 2.100 bis 2.300 €, je nach Besoldungsstand; in den Ländern abweichend). Wer wenige Dienstjahre hat, bekommt also deutlich mehr, als die reine Multiplikation ergibt – vorausgesetzt, die Fünf-Jahres-Wartezeit ist erfüllt.

Ruhegehaltssatz nach ruhegehaltfähigen Dienstjahren1,79375 Prozentpunkte je Dienstjahr – nach unten begrenzt durch die MindestversorgungTatsächlicher SatzReine Formel0 %15 %30 %45 %60 %75 %010203040Ruhegehaltfähige DienstjahreHier greift dieMindestversorgungGesetzlicher Höchstsatz 71,75 %Untergrenze: mindestens 35 %ab 19,5 Jahren30 Jahre53,81 %40 Jahre71,75 %Zusätzlich kann der amtsunabhängige Sockel greifen – bei niedrigen Besoldungsgruppen liegt er über 35 %.
Bis rund 19,5 Dienstjahren greift die 35-%-Untergrenze – die reine Formel (grau gestrichelt) läge darunter. Bei niedrigen Besoldungsgruppen schiebt der amtsunabhängige Sockel diese Grenze noch weiter nach rechts.

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Was ein Rechner nicht kann: Er kennt deine tatsächlich anerkannten Vordienstzeiten nicht. Welche Studien-, Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten dein Dienstherr angerechnet hat, steht ausschließlich in deiner Versorgungsauskunft. Wie du sie bekommst, steht weiter unten.

Welche Zeiten als Dienstzeit zählen

Ruhegehaltfähig sind vor allem Zeiten im Beamtenverhältnis. Ausbildungs- und Vordienstzeiten zählen nur begrenzt – teilweise als Muss-, teilweise als Kann-Vorschrift.

Anrechenbare Zeiten nach BeamtVG (Bund). In den Ländern gelten teils abweichende Grenzen.
ZeitartNormUmfangAnspruch?
Beamtenverhältnis auf Widerruf, Probe und Lebenszeit§ 6vollMuss
Vorbereitungsdienst, z. B. Lehramtsreferendariat§ 6vollMuss
Nichtberufsmäßiger Wehr- und Zivildienst§ 9vollMuss
Beschäftigung bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn, die zur Ernennung geführt hat§ 10vollSoll
Hochschulausbildung§ 12höchstens 855 TageKann
Fachschulausbildung§ 12höchstens 1.095 TageKann
Ausbildung insgesamt§ 12höchstens 1.095 TageKann
Privatwirtschaft mit besonderen Fachkenntnissen§ 11höchstens zur Hälfte, in der Regel nicht über 10 JahreKann
Beurlaubung ohne Dienstbezüge§ 6grundsätzlich nichtnein

Bei § 12 zählt die vorgeschriebene Mindestzeit der Ausbildung, nicht deine tatsächliche Studiendauer. Und „Kann“ heißt genau das: Es liegt im Ermessen des Dienstherrn, einen Rechtsanspruch gibt es nicht.

Die Fünf-Jahres-Wartezeit

Ohne mindestens fünf Jahre Dienstzeit entsteht überhaupt kein Anspruch auf Ruhegehalt (§ 4 Abs. 1 BeamtVG). Wer vorher ausscheidet, wird in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert – die Beiträge trägt der Dienstherr, das Ergebnis liegt aber deutlich unter einer Beamtenversorgung.

Die Wartezeit entfällt nur in einem Fall: wenn du infolge einer Erkrankung oder Beschädigung dienstunfähig wirst, die du dir ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hast. Eine Dienstunfähigkeit aus privater Ursache – der weitaus häufigere Fall – reicht dafür nicht.

Teilzeit und Unterbrechungen

Teilzeitjahre zählen exakt anteilig: Bei 50 % Teilzeit ergibt ein Kalenderjahr 0,5 ruhegehaltfähige Dienstjahre. Das ist zusammen mit einem späten Verbeamtungszeitpunkt der häufigste Grund, warum die 40 Jahre nicht zustande kommen.

Die Mindestversorgung als Untergrenze

Das Ruhegehalt beträgt mindestens 35 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Ist es günstiger, treten an diese Stelle 65 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 zuzüglich eines Erhöhungsbetrags von 30,68 € (§ 14 Abs. 4 BeamtVG).

Die beiden Varianten heißen amtsabhängige und amtsunabhängige Mindestversorgung. Gezahlt wird jeweils die für dich günstigere. Weil die amtsunabhängige Variante ein fester Sockelbetrag ist, hilft sie vor allem niedrigen Besoldungsgruppen. Die amtsabhängigen 35 % der eigenen Bezüge sind erst ab ruhegehaltfähigen Dienstbezügen von rund 6.600 € die bessere Variante. Beide Varianten sind übrigens dienstzeitunabhängig – die Dienstzeit entscheidet nur über das Ob, nicht über das Welche.

Wichtig: Voraussetzung ist die erfüllte Fünf-Jahres-Wartezeit – außer bei dienstbedingter Dienstunfähigkeit. Und: Ein Versorgungsabschlag wird nicht von der Mindestversorgung abgezogen. Sie ist eine echte Untergrenze.

Hier weichen die Länder deutlich ab. Die amtsabhängigen 35 % gelten bundesweit, die amtsunabhängige Variante nicht: Bayern rechnet mit 66,5 % aus A 3, Niedersachsen mit 65 % aus A 5, Hessen mit 62 % aus A 6, Thüringen mit 59,15 % aus A 6. Wegen der unterschiedlichen Bezugsgruppen sagen die Prozentsätze allein wenig aus – entscheidend ist der Eurobetrag. Regelungen nach Bundesland

Versorgungsabschlag bei vorzeitigem Ruhestand

Wer vor der Altersgrenze in den Ruhestand geht, verliert 3,6 % des Ruhegehalts je Jahr des vorzeitigen Eintritts (§ 14 Abs. 3 BeamtVG). Der Abschlag gilt lebenslang und entfällt nicht, wenn die Regelaltersgrenze später erreicht wird.

Versorgungsabschlag nach § 14 Abs. 3 BeamtVG (Bund).
FallgruppeBerechnet bisMaximumAusnahme
Antragsruhestand ab 63Regelaltersgrenze14,4 %ab 65 mit mindestens 45 anrechenbaren Jahren*
Schwerbehinderung (GdB ab 50), Ruhestand ab 6265. Lebensjahr10,8 %keine
Dienstunfähigkeit ohne Dienstunfall65. Lebensjahr10,8 %ab 63 mit mindestens 40 anrechenbaren Jahren*
Dienstunfähigkeit infolge Dienstunfallkein Versorgungsabschlag

* Für die abschlagsfreien Ausnahmen gilt ein eigener Zeitkatalog. Er umfasst unter anderem rentenrechtliche Pflichtbeitragszeiten und Kindererziehungszeiten, nicht aber Ausbildungszeiten nach § 12.

Dienstunfähigkeit: Die Zurechnungszeit verändert alles

Wer wegen Dienstunfähigkeit vor dem 60. Lebensjahr in den Ruhestand versetzt wird, bekommt die Zeit bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres zu zwei Dritteln als ruhegehaltfähige Dienstzeit hinzugerechnet (§ 13 Abs. 1 BeamtVG). Diese Zurechnungszeit wird in vielen Berechnungen schlicht vergessen – und das Ergebnis dadurch massiv zu niedrig angesetzt.

Ein Beispiel macht den Unterschied deutlich. Ein Beamter, 50 Jahre alt, 25 ruhegehaltfähige Dienstjahre, ruhegehaltfähige Dienstbezüge von 6.500 €, wird dienstunfähig – nicht infolge eines Dienstunfalls.

Schritt für Schritt
Bisherige ruhegehaltfähige Dienstzeit25,00 Jahre
Zurechnungszeit: (60 − 50) × zwei Drittel+ 6,67 Jahre
Ruhegehaltfähige Dienstzeit gesamt31,67 Jahre
Ruhegehaltssatz: 31,67 × 1,79375 %56,80 %
Versorgungsabschlag (Höchstgrenze)− 10,8 %
Ruhegehaltssatz nach Abschlag50,67 %
Vergleich Mindestversorgung (35 % = 2.275 €)greift nicht
Ruhegehalt: 6.500 € × 50,67 %rund 3.294 € brutto
Dienstunfähigkeit: Was die Zurechnungszeit ausmachtBeamter, 50 Jahre, 25 Dienstjahre, 6.500 € ruhegehaltfähige Dienstbezüge · Bruttopension pro MonatOhne Zurechnungszeit gerechnetso steht es in vielen Ratgebern2.600 €Mit Zurechnungszeit (§ 13 BeamtVG)der korrekte Wert3.294 €Bei Dienstunfall (§ 36 BeamtVG)halbe Zurechnungszeit, dafür +20 Punkte4.603 €Differenz zwischen den ersten beiden Balken: 694 € im Monat, rund 8.300 € im Jahr.
Dieselbe Person, drei Rechenwege. Zwischen der verkürzten und der korrekten Rechnung liegen 694 € im Monat.

Ohne Zurechnungszeit gerechnet käme man auf 25 × 1,79375 % = 44,84 %, nach Abschlag auf 40,00 % und damit auf 2.600 €. Das sind 694 € weniger – jeden Monat, über 8.300 € im Jahr. Genau diese verkürzte Rechnung steht in vielen Ratgebern. Prüfe jede Beispielrechnung zur Dienstunfähigkeit darauf, ob § 13 BeamtVG berücksichtigt wurde.

Wann nicht die Zurechnungszeit entscheidet, sondern die Mindestversorgung

Bei niedrigeren Bezügen kippt das Bild. Dieselbe Konstellation, aber jünger und mit weniger Bezügen: 40 Jahre alt, 10 Dienstjahre, 4.500 € ruhegehaltfähige Dienstbezüge.

Derselbe Rechenweg, anderes Ergebnis
Dienstzeit inklusive Zurechnungszeit (10 + 13,33)23,33 Jahre
Ruhegehaltssatz nach Abschlag37,33 %
Erdientes Ruhegehalt: 4.500 € × 37,33 %1.680 €
Amtsabhängige Mindestversorgung: 35 %1.575 €
Amtsunabhängige Mindestversorgung (65 % aus A 4 + 30,68 €)liegt höher
Ausgezahlt wird die Mindestversorgungrund 2.200 € brutto

Hier greift die amtsunabhängige Mindestversorgung – und zwar unabhängig davon, ob die Zurechnungszeit berücksichtigt wurde. Merke: Bei höheren Besoldungsgruppen entscheidet die Zurechnungszeit über die Pensionshöhe, bei niedrigeren die Mindestversorgung. Wer das verwechselt, rechnet in beide Richtungen falsch.

Der genaue Eurobetrag der amtsunabhängigen Mindestversorgung hängt an der jeweils gültigen Besoldungstabelle und wird nach jeder Bezügeanpassung neu bekanntgemacht. Für den Bund liegt er 2026 je nach Familienzuschlag bei rund 2.180 bis 2.300 €, in den Ländern teils darunter, teils darüber. Verlass dich hier nicht auf Näherungswerte, sondern auf deine Versorgungsauskunft.

Und unabhängig von beidem gilt: In den ersten fünf Dienstjahren gibt es bei privat verursachter Dienstunfähigkeit überhaupt kein Ruhegehalt – auch keine Mindestversorgung. Was danach bleibt, ist ein Bruttobetrag, von dem Steuer und der Beitrag zur privaten Krankenversicherung noch abgehen.

Unfallruhegehalt bei Dienstunfall

Beruht die Dienstunfähigkeit auf einem Dienstunfall, gilt § 36 BeamtVG und die Rechnung sieht völlig anders aus:

Die Zurechnungszeit wird nur zur Hälfte angesetzt – also ein Drittel der Zeit bis 60 statt zwei Drittel.
Dafür erhöht sich der Ruhegehaltssatz um 20 Prozentpunkte.
Es gilt eine Untergrenze von 66,67 % und eine Obergrenze von 75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Zusätzlich darf das Unfallruhegehalt nicht unter 75 % der Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 liegen.
Ein Versorgungsabschlag entfällt vollständig.

Im Hauptbeispiel oben ergäbe das: 25 + 3,33 = 28,33 Jahre, also 50,82 % Ruhegehaltssatz, plus 20 Prozentpunkte gleich 70,82 %. Das liegt zwischen Unter- und Obergrenze und gilt damit unverändert – rund 4.603 € brutto statt 3.294 €. Bei besonderer Lebensgefahr und einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % kann sich das nach § 37 BeamtVG noch weiter erhöhen.

Begrenzte Dienstfähigkeit

Kannst du noch mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit leisten, muss von einer Versetzung in den Ruhestand abgesehen werden (§ 45 BBG). Du arbeitest dann reduziert weiter und erhältst anteilige Bezüge entsprechend deiner ermäßigten Arbeitszeit sowie zusätzlich einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag (§ 6a BBesG). Dessen Höhe unterscheidet sich zwischen Bund und Ländern – frag im Zweifel bei deiner Bezügestelle nach.

Für die spätere Pension gilt: Diese Zeiten sind anteilig ruhegehaltfähig – mindestens jedoch im Umfang der Zurechnungszeit nach § 13 Abs. 1 Satz 1 (§ 6 Abs. 1 BeamtVG). Du wirst also nicht schlechter gestellt als bei sofortiger Zurruhesetzung.

Die Versorgungslücke bei Dienstunfähigkeit ist real – aber anders, als oft behauptet

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Hinterbliebenenversorgung

Stirbt ein Beamter oder Ruhestandsbeamter, leiten sich die Ansprüche der Hinterbliebenen vom Ruhegehalt ab.

Hinterbliebenenversorgung nach BeamtVG (Bund).
LeistungNormHöhe
Witwen- und Witwergeld§ 2055 % des Ruhegehalts
Witwengeld für Altfälle§ 69e60 %, wenn die Ehe vor dem 01.01.2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 02.01.1962 geboren ist
Waisengeld für Halbwaisen§ 2412 % des Ruhegehalts
Waisengeld für Vollwaisen§ 2420 % des Ruhegehalts
Sterbegeld§ 18das Zweifache der Dienstbezüge bzw. des Ruhegehalts
Abfindung bei Wiederheirat§ 21das 24-Fache des Monats-Witwengeldes

Zwei Ausschlussgründe beim Witwengeld (§ 19 BeamtVG): Die Ehe hat weniger als ein Jahr gedauert – hier wird eine Versorgungsehe vermutet, die Vermutung ist aber widerlegbar. Oder: Die Ehe wurde erst nach dem Eintritt in den Ruhestand geschlossen und der Beamte hatte zu diesem Zeitpunkt die Regelaltersgrenze bereits erreicht.

Was vom Ruhegehalt noch abgeht

Alle bisher genannten Werte sind Bruttobeträge. Bis zur tatsächlich verfügbaren Pension kommen mehrere Positionen dazwischen:

Einkommensteuer. Das Ruhegehalt ist voll steuerpflichtig. Für einen Versorgungsbeginn 2026 beträgt der Versorgungsfreibetrag 12,8 %, höchstens 960 € jährlich, zuzüglich 288 € Zuschlag. Der Betrag wird beim Versorgungsbeginn festgeschrieben und läuft bis 2058 vollständig aus.
Private Krankenversicherung. Der Beihilfebemessungssatz steigt im Ruhestand von 50 % auf 70 %, der abzusichernde Restkostenanteil sinkt entsprechend. Wer schon aktiv 70 % hatte, etwa mit zwei berücksichtigungsfähigen Kindern, merkt hier keinen Unterschied. Der Beitrag fällt spürbar, aber er fällt nicht weg.
Anrechnung von Renten aus Vordienstzeiten bis zu einer Höchstgrenze (§ 55 BeamtVG).
Versorgungsausgleich nach einer Scheidung (§ 57 BeamtVG) – dauerhaft und dynamisiert.

Hinzuverdienst im Ruhestand

Vor der Regelaltersgrenze wird Erwerbseinkommen auf das Ruhegehalt angerechnet, soweit beides zusammen eine Höchstgrenze überschreitet (§ 53 BeamtVG). Ab der Regelaltersgrenze gilt die Anrechnung nur noch für Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst – privatwirtschaftliches Einkommen bleibt dann unberücksichtigt.

Das ist besonders für früh Dienstunfähige relevant: Wer mit 45 in den Ruhestand versetzt wird und anschließend privatwirtschaftlich arbeitet, muss bis zur Regelaltersgrenze mit einer Anrechnung rechnen.

Aktivrente seit 2026 – für Pensionen ohne Bedeutung: Seit dem 1. Januar 2026 bleibt Arbeitslohn aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze bis zu 2.000 € im Monat steuerfrei (§ 3 Nr. 21 EStG). Die Beamtenpension selbst ist davon ausdrücklich ausgenommen – Ruhegehälter fallen nicht unter die Regelung. Ein Ruhestandsbeamter profitiert also nur, wenn er zusätzlich eine sozialversicherungspflichtige Anstellung annimmt und die sozialversicherungsrechtliche Regelaltersgrenze (67) erreicht hat. Für früh Dienstunfähige und den typischen Pensionär ohne Nebenjob spielt sie damit keine Rolle. Und: An den Ruhensregelungen des § 53 BeamtVG ändert die Steuerfreiheit nichts – die rechnen weiterhin auf Bruttobasis.

Warum die meisten unter dem Höchstsatz bleiben

Die 40 Jahre für den Höchstsatz unterstellen eine ununterbrochene Vollzeitkarriere. In der Praxis kommen Teilzeit, ein später Verbeamtungszeitpunkt, nicht angerechnete Studienzeiten und Versorgungsabschläge dazwischen. Welche acht Ursachen das im Einzelnen sind und wie stark jede davon wiegt, haben wir separat aufgeschlüsselt:

So bekommst du deine verbindliche Versorgungsauskunft

Jede Rechnung auf dieser Seite arbeitet mit Annahmen. Verbindlich ist allein die Auskunft deiner Versorgungsstelle – je nach Dienstherr etwa LBV, NLBV, LfF oder das Bundesverwaltungsamt. Sie listet auf, welche Zeiten tatsächlich als ruhegehaltfähig anerkannt sind.

Antrag stellen. Viele Länder bieten das inzwischen online an. Eine Auskunft ist in der Regel kostenlos und dauert wenige Wochen.
Auf Lücken prüfen. Sind Studium, Referendariat, Wehrdienst und Beschäftigungszeiten vor der Verbeamtung erfasst? Nachträgliche Anerkennungen sind möglich, werden mit den Jahren aber schwieriger.
Netto gegen Netto rechnen. Stelle dem heutigen Nettoeinkommen das voraussichtliche Netto-Ruhegehalt gegenüber, nicht Brutto gegen Brutto. Sonst fällt die Lücke zu klein aus.

Die Versorgungslücken-Checkliste – kostenlos als PDF

Zwölf Punkte, die deine Versorgungsauskunft enthalten sollte – und die typischen Lücken, die Beamten Hunderte Euro Pension im Monat kosten.

  • Welche Vordienstzeiten oft vergessen werden
  • Wie du Zurechnungszeit und Mindestversorgung selbst gegenrechnest
  • Die drei Fristen, die du nicht verpassen darfst

Fazit

Die Formel ist einfach, die Eingangsgrößen sind es nicht. Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind weniger als das Brutto, ruhegehaltfähige Dienstjahre sind weniger als Kalenderjahre, und bei Dienstunfähigkeit verschieben Zurechnungszeit und Mindestversorgung das Ergebnis um mehrere Hundert Euro im Monat.

Wer seine Zahlen kennt, kann rechtzeitig gegensteuern – über die Wahl des Ruhestandszeitpunkts, die Anerkennung von Vordienstzeiten oder eine ergänzende private Altersvorsorge. Wer sie zum ersten Mal drei Jahre vor der Pensionierung liest, kann nur noch verwalten.

Häufige Fragen zur Pensionsberechnung

Wie berechnet sich die Beamtenpension?

Ruhegehaltfähige Dienstbezüge multipliziert mit dem Ruhegehaltssatz. Der Ruhegehaltssatz beträgt 1,79375 % je Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit, höchstens 71,75 % (§ 14 Abs. 1 BeamtVG). Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestehen aus Grundgehalt, Familienzuschlag Stufe 1 und ruhegehaltfähigen Zulagen, multipliziert mit dem Faktor 0,9901.

Welche Bezüge sind ruhegehaltfähig und welche nicht?

Ruhegehaltfähig sind Grundgehalt, Familienzuschlag der Stufe 1 und ausdrücklich als ruhegehaltfähig bezeichnete Zulagen. Nicht ruhegehaltfähig sind Mehrarbeitsvergütung, Überstunden, Leistungsprämien, die meisten Erschwerniszulagen, die kinderbezogenen Anteile des Familienzuschlags und angesparte Zeitguthaben.

Was ist die Zurechnungszeit bei Dienstunfähigkeit?

Wird ein Beamter vor Vollendung des 60. Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt, wird die Zeit bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres zu zwei Dritteln als ruhegehaltfähige Dienstzeit hinzugerechnet (§ 13 Abs. 1 BeamtVG).

Beispiel: Wer mit 50 Jahren und 25 Dienstjahren dienstunfähig wird, erhält 6,67 Jahre Zurechnungszeit und kommt damit auf 31,67 statt 25 ruhegehaltfähige Jahre – also 56,80 % statt 44,84 % Ruhegehaltssatz. In Bayern läuft die Zurechnungszeit sogar bis zum 62. Lebensjahr.

Wie hoch ist die Pension bei Dienstunfähigkeit nach wenigen Dienstjahren?

Deutlich höher als die reine Multiplikation vermuten lässt, weil die Zurechnungszeit hinzukommt. Zusätzlich greift nach unten die Mindestversorgung. Bei einer 40-jährigen Beamtin mit 10 Dienstjahren und 4.500 € ruhegehaltfähigen Dienstbezügen ergibt die Rechnung 37,33 % und damit 1.680 € – tatsächlich ausgezahlt wird aber die höhere amtsunabhängige Mindestversorgung von rund 2.200 €. Bei höheren Bezügen entscheidet dagegen die Zurechnungszeit.

Was ist die Mindestversorgung und wie hoch ist sie?

Die Mindestversorgung ist die Untergrenze des Ruhegehalts. Sie beträgt mindestens 35 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge; günstiger ist gegebenenfalls die amtsunabhängige Variante von 65 % aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 zuzüglich 30,68 € – beim Bund 2026 rund 2.180 bis 2.300 € (§ 14 Abs. 4 BeamtVG). Ein Versorgungsabschlag wird von der Mindestversorgung nicht abgezogen. Praktisch bedeutet das: Bei kurzer Dienstzeit entscheidet nicht der Ruhegehaltssatz über die Auszahlung, sondern dieser Sockel – beim Bund 2026 rund 2.100 bis 2.300 €. Die Länder weichen bei der amtsunabhängigen Variante deutlich ab.

Wie viele Dienstjahre brauche ich für die vollen 71,75 %?

40 volle ruhegehaltfähige Dienstjahre. Entscheidend sind ruhegehaltfähige Jahre, nicht Kalenderjahre: Teilzeitjahre zählen nur anteilig, Studienzeiten nur begrenzt und Beurlaubungen ohne Dienstbezüge grundsätzlich gar nicht.

Zählen Studium und Referendariat als Dienstzeit?

Der Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf – etwa das Lehramtsreferendariat – ist grundsätzlich voll ruhegehaltfähig. Eine Hochschulausbildung kann dagegen nur mit höchstens 855 Tagen berücksichtigt werden, eine Fachschulausbildung mit bis zu 1.095 Tagen, beides zusammen maximal 1.095 Tage (§ 12 BeamtVG). Maßgeblich ist die vorgeschriebene Mindestzeit, und es ist eine Kann-Vorschrift ohne Rechtsanspruch.

Bekomme ich eine Pension, wenn ich in den ersten fünf Jahren dienstunfähig werde?

Nur, wenn die Dienstunfähigkeit auf einer Erkrankung oder Beschädigung beruht, die du dir ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hast (§ 4 Abs. 1 BeamtVG). Bei privat verursachter Dienstunfähigkeit vor Ablauf der Fünf-Jahres-Wartezeit entsteht kein Ruhegehaltsanspruch – stattdessen erfolgt eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Was ist der Unterschied zwischen Ruhegehalt und Unfallruhegehalt?

Beruht die Dienstunfähigkeit auf einem Dienstunfall, gilt § 36 BeamtVG: Die Zurechnungszeit wird nur zur Hälfte angesetzt, dafür erhöht sich der Ruhegehaltssatz um 20 Prozentpunkte. Es gelten eine Untergrenze von 66,67 % und eine Obergrenze von 75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, zusätzlich eine absolute Untergrenze von 75 % aus der Endstufe A 4. Ein Versorgungsabschlag entfällt vollständig.

Wie hoch ist der Abschlag bei vorzeitigem Ruhestand?

3,6 % je Jahr des vorzeitigen Eintritts. Beim Antragsruhestand ab 63 beträgt er höchstens 14,4 %, bei Schwerbehinderung und bei Dienstunfähigkeit höchstens 10,8 %. Bei Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls entfällt er ganz. Der Abschlag gilt lebenslang.

Wie viel bekommt meine Witwe oder mein Witwer?

55 % des Ruhegehalts (§ 20 BeamtVG). Für Altfälle gelten 60 %, wenn die Ehe vor dem 01.01.2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 02.01.1962 geboren ist. Halbwaisen erhalten 12 %, Vollwaisen 20 % des Ruhegehalts.

Darf ich als Pensionär dazuverdienen?

Ja, aber vor der Regelaltersgrenze wird Erwerbseinkommen auf das Ruhegehalt angerechnet, soweit beides zusammen eine Höchstgrenze überschreitet (§ 53 BeamtVG). Ab der Regelaltersgrenze gilt die Anrechnung nur noch für Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst; privatwirtschaftliches Einkommen bleibt dann unberücksichtigt.

Florian, Gründer von EinfachVerbeamtet
Florian

Florian ist Gründer von EinfachVerbeamtet und Ansprechpartner für Beamtinnen und Beamte rund um Beihilfe, Dienstunfähigkeit und Altersvorsorge. Auf EinfachVerbeamtet macht er die komplexen Regeln zu Besoldung, Versorgung und Absicherung im öffentlichen Dienst verständlich.

Quellen und Rechtsgrundlagen

  • §§ 4, 5, 6, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 18, 19, 20, 21, 24, 36, 37, 53, 55, 57, 69e Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) – gesetze-im-internet.de
  • §§ 44, 45, 51, 52 Bundesbeamtengesetz (BBG)
  • §§ 6, 6a Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) – Bezüge bei begrenzter Dienstfähigkeit
  • § 46 Abs. 2 Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)
  • § 19 Abs. 2 EStG – Versorgungsfreibetrag; § 3 Nr. 21 EStG – Aktivrente
  • Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum BeamtVG vom 11.02.2021
  • Art. 23 und 26 Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG) sowie die Versorgungsgesetze der übrigen Länder

Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand des Bundes im Juli 2026 wieder und dient der allgemeinen Information. Er ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Für Landesbeamte gelten die jeweiligen Landesbeamtenversorgungsgesetze, die in Einzelpunkten abweichen – etwa bei der Zurechnungszeit und der Mindestversorgung. Maßgeblich ist stets die Auskunft deiner Versorgungsstelle.

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