Der gesetzliche Höchstsatz von 71,75 % klingt nach einer sicheren Bank – erreicht wird er in der Praxis selten. Teilzeit, nicht anrechenbare Ausbildungszeiten, ein später Verbeamtungszeitpunkt und Versorgungsabschläge drücken die tatsächliche Pension oft deutlich darunter. Dieser Artikel zeigt die häufigsten Ursachen – und wie du deine eigene Versorgungslücke beziffern kannst.
Zuletzt geprüft und aktualisiert: Juli 2026 · Rechtsstand Bund (BeamtVG)Das Wichtigste in Kürze
- Der Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % setzt 40 volle ruhegehaltfähige Dienstjahre voraus – jedes Jahr bringt 1,79375 %.
- Teilzeit zählt nur anteilig: Wer 20 Jahre halbtags arbeitet, sammelt daraus nur 10 ruhegehaltfähige Jahre.
- Studium wird beim Bund mit höchstens 855 Tagen angerechnet – und auch das nur nach Ermessen.
- Wer vorzeitig geht, verliert dauerhaft 3,6 % pro Jahr, maximal 10,8 % bzw. 14,4 %.
- 71,75 % sind ein Bruttowert. Nach Steuern und PKV-Beitrag bleibt spürbar weniger.
- Der Steigerungssatz ist bundesweit identisch – die Länder unterscheiden sich bei Mindestversorgung, Studienzeiten und Altersgrenzen.
So entsteht der Höchstsatz von 71,75 %
Das Ruhegehalt steigt pro Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit um 1,79375 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Der Höchstsatz von 71,75 % ist damit rechnerisch nach genau 40 vollen Dienstjahren erreicht (§ 14 Abs. 1 BeamtVG). Jedes fehlende Jahr kostet dauerhaft rund 1,8 Prozentpunkte.
Die Pension – amtlich Ruhegehalt – funktioniert grundlegend anders als die gesetzliche Rente. Statt eingezahlter Beiträge zählen zwei Größen: die ruhegehaltfähige Dienstzeit und die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge × Ruhegehaltssatz = Ruhegehalt
Ruhegehaltssatz = ruhegehaltfähige Dienstjahre × 1,79375 %, maximal 71,75 %Wie sich diese Formel im Detail zusammensetzt, welche Bezügebestandteile hineinfallen und wie die Mindestversorgung wirkt, haben wir im Grundlagenartikel ausführlich erklärt:
| Dienstjahre | Ruhegehaltssatz | bei 4.000 € | bei 5.500 € |
|---|---|---|---|
| 15 Jahre | 26,91 % | Mindestversorgungrechnerisch nur 1.076 € | Mindestversorgungrechnerisch nur 1.480 € |
| 20 Jahre | 35,88 % | Mindestversorgungrechnerisch nur 1.435 € | Mindestversorgungrechnerisch nur 1.973 € |
| 25 Jahre | 44,84 % | Mindestversorgungrechnerisch nur 1.794 € | 2.466 € |
| 30 Jahre | 53,81 % | Mindestversorgungrechnerisch nur 2.152 € | 2.960 € |
| 35 Jahre | 62,78 % | 2.511 € | 3.453 € |
| 40 Jahre | 71,75 % | 2.870 € | 3.946 € |
| Untergrenze | Mindestversorgung | rund 2.300 € | rund 2.300 € |
Die Tabelle ist nur die halbe Wahrheit. In den gelb markierten Feldern greift die Mindestversorgung: mindestens 35 % der eigenen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, ersatzweise der höhere amtsunabhängige Sockel aus der Endstufe A 4 (beim Bund 2026 je nach Familienzuschlag rund 2.180 bis 2.300 €). Nach unten ist die Versorgung also abgesichert – die Lücke entsteht nicht ganz unten, sondern im mittleren Bereich zwischen 25 und 38 Dienstjahren.
Achtung, häufiger Rechenfehler: Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge sind nicht dein Bruttogehalt. Sie bestehen aus Grundgehalt, Familienzuschlag Stufe 1 und ausdrücklich als ruhegehaltfähig bezeichneten Zulagen – und werden zusätzlich mit dem Faktor 0,9901 multipliziert (§ 5 Abs. 1 BeamtVG). Mehrarbeit, Überstunden, Leistungsprämien und die meisten Zulagen zählen gar nicht mit.
Ursache 1: Es fehlen schlicht Dienstjahre
Die 40-Jahre-Marke unterstellt eine ununterbrochene Vollzeitkarriere vom Berufseinstieg bis zur Regelaltersgrenze. Diese Biografie ist im öffentlichen Dienst längst die Ausnahme.
Teilzeit reduziert die Dienstzeit exakt anteilig
Teilzeitjahre zählen nur anteilig. Bei 50 % Teilzeit ergibt ein Kalenderjahr nur 0,5 ruhegehaltfähige Dienstjahre – also 0,90 statt 1,79 Prozentpunkte Ruhegehaltssatz.
Die Teilzeitquote im öffentlichen Dienst ist auf einem Rekordhoch: Zum Stichtag 30. Juni 2024 arbeiteten 35,6 % aller Beschäftigten in Teilzeit, bei den Frauen war es rund die Hälfte. Im Jahr 2000 lag sie noch bei knapp 25 %.
Rechenbeispiel: Eine Lehrerin arbeitet 41 Kalenderjahre – davon 15 Jahre mit halber Stundenzahl. Ruhegehaltfähig sind daraus nur 26 + 7,5 = 33,5 Jahre. Ihr Ruhegehaltssatz liegt bei 60,09 % statt 71,75 %. Bei 4.500 € ruhegehaltfähigen Dienstbezügen sind das rund 525 € weniger – jeden Monat, lebenslang.
Kindererziehungszeiten werden nur begrenzt ausgeglichen
Für Kinder, die nach dem 31.12.1991 geboren wurden, gibt es bis zu 36 Monate Kindererziehungszuschlag (§ 50a BeamtVG). Der Zuschlag ist ein vom Ruhegehaltssatz unabhängiger Eurobetrag – er ersetzt keine Dienstzeit und ist deutlich kleiner als der Verdienstausfall durch Teilzeit.
Der Zuschlag bemisst sich am aktuellen Rentenwert zum Zeitpunkt des Versorgungsfalls und wird danach mit den Versorgungsanpassungen fortgeschrieben – nicht mit den Rentenanpassungen. Nach dem seit dem 1. Juli 2026 geltenden Rentenwert sind das rund 3,54 € je Monat Erziehungszeit. Über 36 Monate ergibt das ein monatliches Ruhegehaltsplus von rund 128 € je Kind. Das ist spürbar – gleicht aber die entgangenen Dienstjahre in der Regel nicht aus.
Zwei Fallstricke, die kaum jemand kennt:
Erstens: Auf die Mindestversorgung wird der Kindererziehungszuschlag nicht aufgeschlagen (§ 50a Abs. 7 BeamtVG). Wer ohnehin nur die Mindestversorgung erhält, geht leer aus.
Drittens: Ruhegehalt und Zuschlag zusammen dürfen 71,75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der maßgeblichen Besoldungsgruppe nicht überschreiten. Wer den Höchstsatz ohnehin erreicht, bekommt den Zuschlag also nicht oben drauf.
Zweitens: Erziehungszeiten außerhalb des Beamtenverhältnisses müssen zunächst in der gesetzlichen Rentenversicherung anerkannt werden, bevor sie überhaupt wirken können.
Wer spät verbeamtet wird, erreicht die 40 Jahre nie
Das ist die stillste und zugleich härteste Ursache. Wer erst mit 35 verbeamtet wird – nach Studium, Promotion, Elternzeit oder einigen Jahren in der Privatwirtschaft – kommt bis zur Regelaltersgrenze 67 auf maximal 32 Dienstjahre. Der Höchstsatz ist dann rechnerisch unerreichbar, selbst bei durchgehender Vollzeit und ohne einen einzigen Fehltag.
Besonders betroffen sind Quereinsteiger im Lehramt, IT-Fachkräfte, Ärztinnen und Ärzte im öffentlichen Gesundheitsdienst sowie alle Laufbahnen mit langer akademischer Vorbildung.
Beurlaubung, Elternzeit und Sabbatical
Teilzeit ist nur einer von mehreren Reduktionsmechanismen. Ebenfalls nicht oder nur eingeschränkt ruhegehaltfähig sind:
Ursache 2: Nicht jedes Jahr zählt voll mit
Selbst wer durchgehend Vollzeit arbeitet, bekommt nicht automatisch jedes Kalenderjahr angerechnet. Vor dem Eintritt ins Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gelten eigene Regeln.
Studium, Referendariat und Ausbildung
Beim Bund werden Zeiten einer Hochschulausbildung mit höchstens 855 Tagen (rund 2 Jahre 4 Monate) als ruhegehaltfähig anerkannt, Fachschulausbildung mit bis zu 1.095 Tagen, beides zusammen maximal 1.095 Tage (§ 12 BeamtVG). Es handelt sich um eine Kann-Vorschrift – einen Rechtsanspruch gibt es nicht.
Entscheidend ist dabei die vorgeschriebene Mindestzeit der Ausbildung, nicht deine tatsächliche Studiendauer. Wer zwölf Semester studiert hat, bekommt trotzdem nur die Regelstudienzeit im Rahmen des Deckels angerechnet.
Der Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf – also das klassische Lehramtsreferendariat – ist demgegenüber grundsätzlich voll ruhegehaltfähig (§ 6 BeamtVG). Nichtberufsmäßiger Wehr- und Zivildienst zählen ebenfalls voll (§ 9 BeamtVG). Zeiten in der Privatwirtschaft dagegen nur ausnahmsweise und höchstens zur Hälfte (§ 11 BeamtVG).
Länderunterschied: Bayern erkennt bis zu drei Jahre Regelstudienzeit an, Hessen sogar drei Jahre plus bis zu zwei Jahre Promotionszeit. Baden-Württemberg hat dagegen von drei Jahren auf 855 Tage gekürzt. Was für dich gilt, hängt von deinem Dienstherrn ab – hier findest du die Regelungen deines Bundeslands.
Die Zwei-Jahres-Frist bei Beförderungen
Wer kurz vor dem Ruhestand befördert wird, profitiert davon oft nicht: Nach § 5 Abs. 3 BeamtVG sind die Bezüge eines Amtes oberhalb der Eingangsbesoldungsgruppe deiner Laufbahn nur dann ruhegehaltfähig, wenn du dieses oder ein mindestens gleichwertiges Amt vor dem Ruhestand mindestens zwei Jahre lang bekleidet hast. Sonst zählen die Bezüge des vorher bekleideten Amtes.
Das ist der teuerste vermeidbare Fehler in diesem Artikel. Die Beförderung von A 12 nach A 13 achtzehn Monate vor der Pensionierung erhöht zwar das Aktivgehalt – auf die Pension wirkt sie sich nicht aus. Bei einem Unterschied von rund 700 € in den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen und einem Ruhegehaltssatz von 65 % sind das etwa 455 € monatlich, die schlicht verfallen.
Eine Ausnahme gilt, wenn du infolge einer im Dienst erlittenen Erkrankung oder Beschädigung in den Ruhestand trittst (§ 5 Abs. 4 BeamtVG). Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge werden in die Zweijahresfrist eingerechnet, soweit sie als ruhegehaltfähig berücksichtigt wurden.
Die Fünf-Jahres-Wartezeit
Ohne mindestens fünf Jahre ruhegehaltfähige Dienstzeit entsteht überhaupt kein Anspruch auf Ruhegehalt. Wer vorher ausscheidet, wird in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert – mit deutlich schlechterem Ergebnis als eine Beamtenversorgung.
Die Wartezeit entfällt nur in einem einzigen Fall: bei Dienstunfähigkeit infolge einer Erkrankung oder Beschädigung, die du dir ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hast (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG). Eine Dienstunfähigkeit aus privater Ursache reicht dafür nicht. Für Beamte auf Probe und in den ersten Dienstjahren ist genau das der wichtigste Grund, sich um eine Dienstunfähigkeitsversicherung zu kümmern.
Ursache 3: Abzüge vom fertig berechneten Ruhegehalt
Selbst wenn der Ruhegehaltssatz stimmt, greifen anschließend noch Kürzungstatbestände. Sie wirken dauerhaft und sind meist nicht mehr korrigierbar.
Versorgungsabschlag bei vorzeitigem Ruhestand
Wer vor der Regelaltersgrenze in den Ruhestand geht, verliert 3,6 % des Ruhegehalts für jedes Jahr des vorzeitigen Eintritts (§ 14 Abs. 3 BeamtVG). Der Abschlag gilt lebenslang und entfällt auch dann nicht, wenn die Regelaltersgrenze später erreicht wird.
| Fallgruppe | Abschlag | Maximum | Ausnahme |
|---|---|---|---|
| Antragsruhestand ab 63 | 3,6 % je Jahr bis zur Regelaltersgrenze | 14,4 % | Kein Abschlag ab dem 65. Lebensjahr mit mindestens 45 anrechenbaren Jahren* |
| Schwerbehinderung (GdB ab 50), Ruhestand ab 62 | 3,6 % je Jahr bis zum 65. Lebensjahr | 10,8 % | keine |
| Dienstunfähigkeit (ohne Dienstunfall) | 3,6 % je Jahr bis zum 65. Lebensjahr | 10,8 % | Kein Abschlag ab dem 63. Lebensjahr mit mindestens 40 anrechenbaren Jahren* |
| Dienstunfähigkeit infolge Dienstunfall | kein Versorgungsabschlag | ||
* Vorsicht, hier wird anders gezählt. Für die abschlagsfreien Ausnahmen gilt nicht die ruhegehaltfähige Dienstzeit, sondern ein eigener Zeitkatalog nach § 14 Abs. 3 BeamtVG. Er umfasst unter anderem Dienstzeiten nach §§ 6, 8 bis 10, rentenrechtliche Pflichtbeitragszeiten und Zeiten der Kindererziehung bis zum vollendeten 10. Lebensjahr des Kindes.
Das wirkt in beide Richtungen: Ausbildungs- und Studienzeiten nach § 12 zählen hier nicht mit – wer seine 45 Jahre nur mit angerechneten Studientagen erreicht, ist also nicht abschlagsfrei. Umgekehrt zählen Kindererziehungs- und Rentenzeiten mit, die für den Ruhegehaltssatz selbst gar nicht relevant sind. Gerade für Quereinsteiger und Beamtinnen mit Kindern lohnt sich hier die genaue Prüfung.
Rechenbeispiel: Ein Beamter mit 36 Dienstjahren erreicht 64,58 % Ruhegehaltssatz. Geht er mit 63 statt mit 67, greift der maximale Abschlag von 14,4 %. Aus 64,58 % werden effektiv 55,28 % – bei 5.000 € ruhegehaltfähigen Dienstbezügen also 2.764 € statt 3.229 €.
Versorgungsausgleich nach Scheidung
Nach einer Scheidung werden die Versorgungsbezüge um den vom Familiengericht festgesetzten Kürzungsbetrag gemindert (§ 57 BeamtVG). Die Kürzung wirkt auf das fertige Ruhegehalt und wird zwischen Ehezeitende und Ruhestandseintritt mit den Besoldungsanpassungen dynamisiert. Sie trifft auch die Hinterbliebenen. Je nach Ehedauer kann der Betrag erheblich sein – und er taucht in keiner Standard-Pensionsberechnung auf.
Anrechnung gesetzlicher Renten
Wer vor der Verbeamtung Rentenansprüche erworben hat, bekommt diese nicht ungekürzt oben drauf. Nach § 55 BeamtVG werden Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf das Ruhegehalt angerechnet, soweit beide zusammen eine gesetzlich definierte Höchstgrenze überschreiten. Das überrascht besonders Quereinsteiger, die auf die Summe beider Ansprüche kalkuliert haben.
Positiv anzumerken: Nach unten gibt es ein Netz. Die Mindestversorgung garantiert mindestens 35 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge; günstiger ist gegebenenfalls die amtsunabhängige Variante von 65 % aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 zuzüglich eines Erhöhungsbetrags von 30,68 € (§ 14 Abs. 4 BeamtVG) – vorausgesetzt, die Fünf-Jahres-Wartezeit ist erfüllt.
Warum Beamtinnen besonders betroffen sind
Die Ursachen aus diesem Artikel treffen Frauen nicht zufällig häufiger, sondern systematisch. Rund die Hälfte der Frauen im öffentlichen Dienst arbeitet in Teilzeit, bei den Männern sind es 13,5 %. Rund 85 % aller Teilzeitbeschäftigten im öffentlichen Dienst sind Frauen.
Dazu kommen Elternzeiten, Pflegephasen für Angehörige und häufiger unterbrochene Erwerbsbiografien. Da die Versorgungsformel jedes fehlende Jahr linear bestraft, summieren sich diese Phasen über 40 Jahre zu einem strukturellen Nachteil – unabhängig davon, wie gut jemand seinen Dienst versieht.
Der Kindererziehungszuschlag von rund 128 € je Kind mildert das ab, kompensiert es aber nicht. Wer 15 Jahre halbtags arbeitet, verliert 7,5 Dienstjahre – das entspricht 13,45 Prozentpunkten Ruhegehaltssatz.
Brutto ist nicht netto: Steuern, PKV und Beihilfe
Die 71,75 % sind ein Bruttowert. Das Ruhegehalt ist voll steuerpflichtig, der Versorgungsfreibetrag schmilzt bis 2058 ab, und der PKV-Beitrag läuft im Ruhestand weiter – wenn auch mit einem geringeren Eigenanteil.
Steuer: Für einen Versorgungsbeginn im Jahr 2026 beträgt der Versorgungsfreibetrag 12,8 % der Versorgungsbezüge, höchstens 960 € im Jahr, zuzüglich eines Zuschlags von 288 € – zusammen maximal 1.248 € jährlich. Dieser Betrag wird beim Versorgungsbeginn festgeschrieben und wächst bei späteren Besoldungsanpassungen nicht mit. Jeder spätere Jahrgang bekommt weniger: Der Prozentsatz sinkt seit 2023 jährlich um 0,4 Prozentpunkte, bis der Freibetrag 2058 vollständig entfällt. Statt des Arbeitnehmer-Pauschbetrags gilt für Versorgungsbezüge nur ein Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 €.
Beihilfe und PKV: Hier gibt es eine gute Nachricht. Der Beihilfebemessungssatz steigt für Versorgungsempfänger von 50 % auf 70 % (§ 46 Abs. 2 BBhV) – wer schon aktiv 70 % hatte, etwa mit zwei berücksichtigungsfähigen Kindern, merkt hier keinen Unterschied. Der in der privaten Krankenversicherung abzusichernde Restkostenanteil sinkt damit von 50 % auf 30 %. Der Beitrag fällt spürbar – aber er fällt nicht weg, und er steigt mit dem Alter weiter.
Merke: Wer seine Versorgungslücke berechnet, muss vom Nettogehalt im aktiven Dienst ausgehen und ihm das Netto-Ruhegehalt gegenüberstellen – nicht Brutto gegen Brutto. Sonst fällt die Lücke deutlich zu klein aus.
Was in deinem Bundesland anders geregelt ist
Seit der Föderalismusreform 2006 regeln die Länder ihre Beamtenversorgung selbst. Der Steigerungssatz von 1,79375 %, der Höchstsatz von 71,75 % und der Abschlag von 3,6 % pro Jahr gelten aber in allen 16 Ländern identisch. Die Unterschiede liegen bei der Mindestversorgung, der Anrechnung von Studienzeiten, den Antragsaltersgrenzen und der Sonderzahlung.
| Thema | Bundesweit einheitlich? | Beispiele für Abweichungen |
|---|---|---|
| Steigerungssatz & Höchstsatz | Ja – 1,79375 % / 71,75 % überall | keine |
| Versorgungsabschlag | Satz einheitlich: 3,6 % je Jahr | Die Kappungsgrenzen knüpfen an unterschiedliche Fallgruppen an und weichen zwischen den Ländern ab |
| Amtsabhängige Mindestversorgung | Ja – 35 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge | keine |
| Amtsunabhängige Mindestversorgung | Nein – größte Streuung | Bund 65 % aus A 4 zzgl. 30,68 € · Bayern 66,5 % aus A 3 · Niedersachsen 65 % aus A 5 · Hessen 62 % aus A 6 · Thüringen 59,15 % aus A 6. Wegen der unterschiedlichen Bezugsgruppen sind die Prozentsätze nicht direkt vergleichbar |
| Anrechnung Studienzeiten | Nein | Bund und Baden-Württemberg 855 Tage · Bayern bis 3 Jahre · Hessen bis 3 Jahre plus 2 Jahre Promotion |
| Antragsaltersgrenze | Nein | Bund und die meisten Länder 63 · Bayern 64 · Hessen 62 · besondere Altersgrenzen im Vollzugsdienst 60 bis 62 |
| Sonderzahlung für Versorgungsempfänger | Nein | Meist ins Grundgehalt integriert · Bayern und Berlin zahlen gesondert · Niedersachsen, Sachsen und Brandenburg zahlen keine gesonderte Sonderzahlung |
So findest du deine tatsächliche Versorgungslücke
Statt mit Faustformeln zu arbeiten, kannst du deinen Anspruch konkret ermitteln lassen. Drei Schritte reichen:
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Die Beamtenversorgung ist ein starkes System – aber sie ist auf eine Idealbiografie kalibriert. Sobald Teilzeit, ein später Einstieg, eine Beurlaubung oder ein vorzeitiger Ruhestand dazukommen, entsteht eine Lücke, die das System selbst nicht schließt.
Je früher du gegensteuerst, desto kleiner der monatliche Aufwand. Wer mit 30 anfängt, braucht für dieselbe Zielrente einen Bruchteil dessen, was mit 50 nötig wäre. Welcher Weg passt – klassische Beamtentarife, fondsgebundene Lösungen, geförderte Produkte oder ein schlichter ETF-Sparplan – hängt von deinem Zeithorizont, deiner Risikobereitschaft und deiner Steuersituation ab.
Fazit
Die 71,75 % sind kein Versprechen, sondern eine Obergrenze unter Idealbedingungen. In der Realität liegt der Ruhegehaltssatz bei den meisten Beamten deutlich darunter – und das nicht wegen eines einzelnen Faktors, sondern weil sich Teilzeit, nicht angerechnete Ausbildungszeiten, ein später Verbeamtungszeitpunkt und Abschläge addieren.
Die gute Nachricht: Fast alle diese Faktoren sind früh erkennbar. Wer mit 35 seine Versorgungsauskunft liest, hat mehr als drei Jahrzehnte Zeit, gegenzusteuern. Wer sie mit 63 zum ersten Mal aufschlägt, hat sie nicht.
Häufige Fragen zur Beamtenpension
Wie viele Dienstjahre brauche ich für die vollen 71,75 %?
Genau 40 volle ruhegehaltfähige Dienstjahre. Jedes Jahr erhöht den Ruhegehaltssatz um 1,79375 % – 40 × 1,79375 % ergibt 71,75 %. Entscheidend sind ruhegehaltfähige Jahre, nicht Kalenderjahre: Teilzeitjahre zählen nur anteilig, und nicht jede Vorbeschäftigung wird anerkannt.
Warum bekomme ich weniger als 71,75 %, obwohl ich über 40 Jahre im Dienst war?
Weil Kalenderjahre und ruhegehaltfähige Dienstjahre nicht dasselbe sind. Teilzeitphasen, Beurlaubungen ohne Dienstbezüge, nicht anerkannte Ausbildungs- oder Vordienstzeiten und Elternzeiten über die anerkannten Erziehungszeiten hinaus reduzieren die anrechenbare Dienstzeit. Zusätzlich kann ein Versorgungsabschlag greifen, wenn du vor der Regelaltersgrenze in den Ruhestand gegangen bist.
Zählt ein Teilzeitjahr wirklich nur halb?
Bei 50 % Teilzeit ja – ein Kalenderjahr ergibt dann 0,5 ruhegehaltfähige Dienstjahre und damit rund 0,90 statt 1,79 Prozentpunkte. Die Anrechnung erfolgt exakt im Verhältnis der reduzierten zur vollen Arbeitszeit. Bei 75 % Teilzeit zählt ein Jahr also mit 0,75 Jahren.
Werden Kindererziehungszeiten bei Beamten angerechnet?
Nicht als Dienstzeit, sondern über einen separaten Kindererziehungszuschlag nach § 50a BeamtVG. Für Kinder, die nach dem 31.12.1991 geboren wurden, sind das bis zu 36 Monate je Kind. Der Zuschlag bemisst sich am jeweils aktuellen Rentenwert und liegt seit dem 1. Juli 2026 bei rund 3,54 € je Monat Erziehungszeit – über 36 Monate also bei rund 128 € monatlich je Kind. Auf die Mindestversorgung wird der Zuschlag nicht aufgeschlagen.
Zählen Studium, Referendariat und Ausbildung als Dienstzeit?
Teilweise. Beim Bund kann eine Hochschulausbildung mit höchstens 855 Tagen berücksichtigt werden, eine Fachschulausbildung mit bis zu 1.095 Tagen, beides zusammen maximal 1.095 Tage (§ 12 BeamtVG). Maßgeblich ist die vorgeschriebene Mindestzeit, nicht die tatsächliche Studiendauer, und es handelt sich um eine Kann-Vorschrift.
Das Lehramtsreferendariat als Beamtenverhältnis auf Widerruf ist demgegenüber grundsätzlich voll ruhegehaltfähig. Einige Länder – etwa Bayern und Hessen – rechnen Studienzeiten großzügiger an als der Bund.
Wie hoch ist der Abschlag, wenn ich vorzeitig in den Ruhestand gehe?
3,6 % pro Jahr des vorzeitigen Eintritts. Beim Antragsruhestand ab 63 beträgt der Abschlag höchstens 14,4 %, bei Schwerbehinderung und bei Dienstunfähigkeit höchstens 10,8 %. Bei Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls entfällt der Abschlag ganz.
Abschlagsfrei geht es beim Antragsruhestand nur ab dem 65. Lebensjahr mit mindestens 45 anrechenbaren Jahren. Achtung: Dafür gilt ein eigener Zeitkatalog nach § 14 Abs. 3 BeamtVG, der rentenrechtliche Pflichtbeitragszeiten und Kindererziehungszeiten einschließt, Ausbildungszeiten nach § 12 dagegen nicht. Der Abschlag gilt lebenslang und entfällt nicht, wenn du später die Regelaltersgrenze erreichst.
Warum zählt meine letzte Beförderung nicht für die Pension?
Weil § 5 Abs. 3 BeamtVG eine Zwei-Jahres-Frist vorsieht: Die Bezüge eines Amtes oberhalb der Eingangsbesoldungsgruppe deiner Laufbahn sind nur dann ruhegehaltfähig, wenn du dieses oder ein mindestens gleichwertiges Amt vor dem Ruhestand mindestens zwei Jahre lang bekleidet hast. Andernfalls wird das Ruhegehalt aus den Bezügen des vorher bekleideten Amtes berechnet. Eine Ausnahme gilt bei Ruhestand infolge einer im Dienst erlittenen Erkrankung oder Beschädigung.
Wird meine gesetzliche Rente aus früheren Jobs auf die Pension angerechnet?
Ja, teilweise. Nach § 55 BeamtVG werden Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf das Ruhegehalt angerechnet, soweit beide Leistungen zusammen eine gesetzlich definierte Höchstgrenze überschreiten. Du bekommst also nicht in jedem Fall beide Ansprüche in voller Höhe nebeneinander – ein häufiger Irrtum bei Quereinsteigern.
Wie viel bleibt von der Beamtenpension netto übrig?
Das Ruhegehalt ist voll steuerpflichtig. Für einen Versorgungsbeginn 2026 beträgt der Versorgungsfreibetrag 12,8 %, höchstens 960 € jährlich, zuzüglich 288 € Zuschlag. Der Betrag wird beim Versorgungsbeginn festgeschrieben und sinkt für jeden späteren Jahrgang weiter, bis er 2058 vollständig entfällt.
Hinzu kommt der PKV-Beitrag. Positiv: Der Beihilfebemessungssatz steigt im Ruhestand von 50 % auf 70 %, der abzusichernde Restkostenanteil sinkt entsprechend von 50 % auf 30 %.
Was ist die Mindestversorgung und wann greift sie?
Die Mindestversorgung ist die Untergrenze des Ruhegehalts. Sie beträgt mindestens 35 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge; günstiger ist gegebenenfalls die amtsunabhängige Variante von 65 % aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 zuzüglich 30,68 € (§ 14 Abs. 4 BeamtVG). Voraussetzung ist eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von mindestens fünf Jahren – diese Wartezeit entfällt nur bei Dienstunfähigkeit infolge einer dienstbedingten Erkrankung oder Beschädigung. Die Länder weichen bei der amtsunabhängigen Mindestversorgung deutlich voneinander ab.
Gilt der Höchstsatz von 71,75 % in allen Bundesländern?
Ja. Obwohl die Länder ihre Beamtenversorgung seit 2006 selbst regeln, haben alle 16 Länder den Steigerungssatz von 1,79375 % und den Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % übernommen. Auch der Versorgungsabschlag von 3,6 % pro Jahr und die amtsabhängige Mindestversorgung von 35 % sind einheitlich. Unterschiede gibt es bei der amtsunabhängigen Mindestversorgung, der Anrechnung von Studienzeiten, den Antragsaltersgrenzen und der Sonderzahlung.
Wie erfahre ich, wie hoch meine Pension tatsächlich wird?
Über eine Versorgungsauskunft bei der zuständigen Versorgungsstelle deines Dienstherrn – je nach Bundesland etwa LBV, NLBV, LfF oder das Bundesverwaltungsamt. Sie listet die bisher anerkannten ruhegehaltfähigen Zeiten auf und ist die einzige belastbare Grundlage für eine Lückenberechnung. Prüfe die Auskunft auf fehlende Studien-, Ausbildungs- und Vordienstzeiten – nachträgliche Anerkennungen sind möglich, werden mit zunehmendem Abstand aber schwieriger.
Florian ist Gründer von EinfachVerbeamtet und Ansprechpartner für Beamtinnen und Beamte rund um Beihilfe, Dienstunfähigkeit und Altersvorsorge. Auf EinfachVerbeamtet macht er die komplexen Regeln zu Versorgung und Absicherung im öffentlichen Dienst verständlich.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- §§ 4, 5, 6, 9, 11, 12, 14, 50a, 55, 57 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) – gesetze-im-internet.de
- § 52 Bundesbeamtengesetz (BBG) – Antragsaltersgrenzen
- § 46 Abs. 2 Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) – Bemessungssätze
- § 19 Abs. 2 und § 9a EStG – Versorgungsfreibetrag und Werbungskosten-Pauschbetrag, Fassung nach dem Wachstumschancengesetz
- Landesbeamtenversorgungsgesetze der Länder, insbesondere Art. 20 und 26 BayBeamtVG, §§ 12 und 14 HBeamtVG, §§ 23 und 27 LBeamtVGBW, § 16 NBeamtVG
- DGB Personalreport öffentlicher Dienst 2025 – Teilzeitquoten zum Stichtag 30.06.2024
- Statistisches Bundesamt, Personal des öffentlichen Dienstes
- Deutsche Rentenversicherung, Rentenanpassung zum 1. Juli 2026 – Bemessungsgrundlage des Kindererziehungszuschlags
Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand des Bundes im Juli 2026 wieder und dient der allgemeinen Information. Er ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Für Landesbeamte gelten die jeweiligen Landesbeamtenversorgungsgesetze, die in Einzelpunkten abweichen. Maßgeblich ist stets die Auskunft deiner Versorgungsstelle.